Allgemeine Vertragsbedingungen

Für Planung, Lieferung und Montage von Anlagen sowie für Lieferungen vom Web-Shop

1      Allgemeine Bedingungen

11        Umfang der Leistung

Der Beauftragte ist ermächtigt, Änderungen, die gleichwertig sind oder die zur Verbesserung führen, vorzunehmen, soweit dadurch keine Preiserhöhung bewirkt wird.

12        Gültigkeit dieser AGBs / Besondere Vereinbarungen

121      Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.

122      Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

123      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so tritt an deren Stelle diejenige wirksame und durchführbare Regelung ein, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen.

13        Prospekte und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anders lautende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert wurde.

14        Verhältnis zu SIA 118

Wird in der Erteilung des Auftrages oder Werkvertrages auf SIA 118 oder andere Normwerke der SIA verwiesen, gelten diese insoweit, als sich nicht aus diesen Vertragsbedingungen Abweichungen ergeben.

15        Teilleistungen

151      Erbringt der Beauftragte nur Teilleistungen (Planung, Lieferung und/oder Montage) gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen (vgl. Ziff. 2 bzw. 3).

16        Zahlungsbedingungen

161      Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Unternehmer nicht anerkannten Gegenforderungen weder zurückhalten, noch verrechnen, noch kürzen.

162      Werden Zahlungsfristen schriftlich vereinbart, so wird bei Überschreitung derselben ohne besondere Mahnung nach Ablauf

der Zahlungsfrist ein Verzugszins in der Höhe von 8 % geschuldet.

17        Gerichtsstand, anwendbares Recht

171      Zwingende Vorschriften des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (GestG; SR 272) vorbehalten, vereinbaren die

Parteien als Gerichtsstand den Sitz des Unternehmers. Diesem steht es indes frei, das Gericht am Sitze des Bestellers

anzurufen.

172      Auf dieses Vertragsverhältnis ist Schweizerisches Recht anwendbar.

 

2     Besondere Bedingungen: Planung

21        Umfang der Leistung

22        Immaterielle Rechte an Plänen

Der Beauftragte behält alle Rechte an Plänen und Unterlagen, die er der anderen Partei ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und darf die Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung des Unternehmers Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen oder zu einem anderen Zweck verwenden, als zu welchem sie ihm übergeben wurden.

23        Auflösung des Planungsauftrages

231      Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit aufgelöst werden. Erfolgt die Auflösung zur Unzeit ist die auflösende Partei der andern zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet.

232      Löst der Besteller den Vertrag zu Unzeit auf, so schuldet er dem Planer mindestens einen Schadenersatz von einem Viertel der hypothetischen Auftragssumme, vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines diese Summe übersteigenden Schadens.

24        Entgelt

Die Leistungen des Planers werden nach Zeit und Aufwand abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

25        Haftung

Der Planer haftet für eine gehörige Erfüllung des Auftrages. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen.

3     Besondere Bedingungen für die Lieferung und Montage technischer Anlagen

31        Preise und Zahlungsbedingungen

311      Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

32        Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im öffentlichen Register.

33        Lieferfristen

331      Die Frist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind. Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, bildet dieser den letzten Tag einer Liefer- oder Montagefrist.

332      Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, unabhängig vom Verschulden des Zulieferers, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.

333      Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Montage ausschliesslich eine Verzugsentschädigung von 5% des Warenwertes geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

34        Übergang von Nutzen und Gefahr

341      Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen beim Unternehmer auf den Besteller über.

342      Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

35        Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

351      Der Besteller hat die Lieferungen bzw. Leistung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

352      Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 351 mitgeteilten Mängel zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

36        Gewährleistung, Haftung für Mängel

361      Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)

3611    Garantiefrist Die Garantiefrist beträgt 24 Monate, für Verschleissteile nur 3 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.

3612    Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

362      Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle vom Lieferanten stammenden Teile der Anlage, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.

363      Haftung für zugesicherte Eigenschaften

3631    Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3632    Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

3633    Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

364      Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen.

365      Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

366      Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 36 ausdrücklich genannten.

367      Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

368      Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

4     Besondere Bedingungen für die Lieferung von Artikeln aus unserem Web-Shop

41        Allgemeines

Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten bzw. Unternehmers, dass er die Bestellung oder den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Bestellungen werden unverzüglich bearbeitet und die Ware dem Lieferunternehmen übergeben.

411      Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.

42        Preise

Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung in Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Transport, Versicherung, Einfuhrbewilligung und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn – die Lieferfrist nachträglich aus einem der Ziff. 33 genannten Gründe verlängert wird oder – Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder – das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

43        Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, und dergleichen zu leisten.

44        Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

45        Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. 

46        Versand, Transport und Versicherung

461      Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport oder Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben und vom Besteller zu bezahlen.

462      Die Versandart und Verpackung wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen bestimmt und wie folgt verrechnet:

Postpakete:

bis 5 kg                        CHF 12.—

bis 10 kg                      CHF 15.—

bis 20 kg                      CHF 20.—

bis 30 kg                      CHF 30.—

ab 30 kg                       Camionpreise

Expresszuschlag          CHF 10.—

463      Mindestbestellwert:      CHF 30.—

47        Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

471      Der Lieferant wird die Lieferungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

472      Der Besteller hat die Lieferung bzw. Leistung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

473      Der Lieferant hat die ihm gem. Ziff. 472 mitgeteilten Mängel zu beheben. Der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

48        Garantie und Haftung (s. Ziffer 36)

49        Annullation

491      Erteilte Aufträge können nur mit Zustimmung des Lieferanten annulliert werden. Der Besteller verpflichtet sich, bei Rücktritt vom Vertrag die dem Lieferanten effektiv entstandenen Kosten bzw. eine pauschale Behandlungsgebühr zu übernehmen.

50     Gerichtsstand und anwendbares Recht

501      Gerichtsstand für den Besteller und des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

502      Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

 

DUDLER AG SCHWIMMBADTECHNIK

Ribistrasse 18b

CH-8280 Kreuzlingen